AGB

Diese AGBs gelten in Ergänzung zu dem jeweiligen Vertrag, der bei jedem Auftrag zwischen dem Kunden und der Fotografin Tanja Engelhardt individuell vereinbart wird. Dieser Vertrag beinhaltet das Leistungsangebot der Fotografin, das durch vom Kunden zu zahlende Honorar inklusive der entstehenden Fahrtkosten sowie die Zahlungsmodalitäten und ein Stornoregelung. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass ausschließlich die vorliegenden AGB des Auftragnehmers gelten. Etwaige Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung. Von diesen AGB abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein.

§ 1 – Leistungsbeschreibung

  1. Die Fotografin wird sich am vereinbarten Tag zur vereinbarten Zeit sowie zum vereinbarten Ort einfinden, um dort Fotos zu erstellen. Der Auftragnehmer ist bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch technischen Gestaltung zu jeder Zeit frei. Diesbezügliche Reklamationen sind ausgeschlossen. Die Fotografin ist bemüht die Fotos bestmöglich nach den Vorgaben des Kunden zu erstellen.

  2. Im Anschluss an das Shooting wird die Fotografin die digitalen Fotodateien sichten und eine Auswahl treffen. Die ausgewählten Bilder werden in digitaler und nachbearbeiteter Form übermittelt. Die Aufbewahrung digitaler Bilddaten ist nicht Teil des Vertrags. Die Aufbewahrung erfolgt demnach ohne Gewähr.

  3. Das Zusenden der Fotodateien erfolgt über eine Bildergalerie und wird dort für mindestens 2 Wochen bereitgestellt. Der Link zum Download erfolgt per Mail. Der Kunde ist sich dessen bewusst, dass es sich dabei um einen Drittanbieter mit eigener Datenschutzerklärung handelt und gibt sich mit der Art der Übermittlung einverstanden.

  4. Sollte der Kunde der Fotografin Weisungen zu fotografierenden Personen, Örtlichkeiten oder Gegenständen erteilt, obliegt es der Kundschaft dafür Sorge zu tragen, dass die Abbildungen dieser Personen, Örtlichkeiten oder Gegenstände zulässig sind und keine Drittrechte verletzen. Der Kunde versichert der Fotografin die Zulässigkeit bereits vor dem dem Shooting, sodass sich die Fotografin diesbezüglich keiner rechtlichen Gefahr unterliegt.

§ 2 Gültigkeit / Terminreservierung

  1. Das Angebot ist 14 Tage nach Erhalt gültig.

  2. Ein Vertrag kommt mit Auftragsbestätigung (gültig in Textform, Mail, WhatsApp oder privater Nachricht in sozialen Netzwerken (Facebook, Instagram)) von der Fotografin; oder mit Beginn der Vertragsausführung durch die Fotografin zustande.

  3. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur gültig, wenn die Fotografin sie in Textform bestätigt.

  4. Die Fotografin behält sich das Recht vor, Kundenanträge im Einzelfall abzulehnen. Insbesondere, sofern die Bestellung von den von der Fotografin vorgegebenen Anforderungen abweichen oder der Kunde als kreditunwürdig bekannt ist.

§ 3– Fahrtkosten, Zahlungsbedingungen

  1. Für die Herstellung der Fotografien wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale berechnet. Nebenkosten (wie z.B. Reisekosten) werden gesondert abgesprochen und vom Auftraggeber getragen.

  2. Reise- und Übernachtungskosten: Für die Anreise außerhalb Münchens wird eine Kilometerpauschale von 50 Cent berechnet. Ausgangspunkt für die Berechnung ist der Wohnsitz der Fotografin. Hin- und Rückfahrt werden dabei zusammengerechnet.
    Bei Anreise mit der Bahn (2. Klasse) oder dem Flugzeug sowie bei erforderlicher Übernachtung werden die tatsächlich entstehenden Kosten und Spesen für die Übernachtung (gegen Beleg) in Rechnung gestellt.

  3. Bei Events (wie Hochzeiten und Taufe) sind 25 Prozent des Honorars bei Vertragsunterzeichnung im Voraus zur Zahlung fällig. Nach Erhalt des Vorschusses wird die Fotografin die verbindliche Teilnahme an dem Fotoshooting erklären. Ein Anspruch auf Rückzahlung des Vorschusses besteht nur nach Maßgabe des § 3 dieses Vertrags. Die weiteren 75 Prozent des Honorars sowie etwaige Auslagen werden im Nachgang des Fotoshootings fällig. Bis zur vollständigen Zahlung des Honorars macht die Fotografin von ihrem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch. Eine Übermittlung der Fotodateien erfolgt erst nach vollständiger Zahlung des Honorars.

  4. Fällige Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu zahlen. Bis zur vollständigen Bezahlung des Rechnungsbetrages bleiben die gelieferten Fotos Eigentum des Auftragnehmers.

  5. Wünscht der Auftraggeber eine Verlängerung oder wird die vorgesehene Zeit für die Aufnahmearbeiten aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, überschritten, so erhält der Auftragnehmer hierfür den Stundensatz wie im Vertrag vereinbart.

§ 4 – Stornoregelung & Nichtzustandekommen
des Auftrags

  1. Stornierungen seitens des Auftraggebers sind bis 14 Tage vor dem Fotoshooting kostenfrei. Bei Stornierungen bis eine Woche vor dem vereinbarten Termin fallen 25% der vereinbarten Kosten an, bei weniger als einer Woche 50%, bei Absagen 48 Stunden vor dem Termin 80%, bei Absagen am selben Tag 100%.

  2. Ist der Auftraggeber aus wichtigen Gründen (Krankheit, Höhere Gewalt) verhindert und kann den verabredeten Termin nicht wahrnehmen, wird ihm die Option eingeräumt, einmalig kostenfrei einen Ersatztermin für die Fotoproduktion in Anspruch zu nehmen.

  1. Kommt das Fotoshooting aufgrund eines Umstands, der außerhalb der Sphäre des Auftraggebers liegt (z.B. Schlechtwetter, Trennung, Erkrankung, etc.), nicht zustande, so besteht für die Fotografin ein Anspruch auf Einbehaltung des Vorschusses in Höhe von 30 Prozent des Honorars. Dies entspricht nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge weniger als dem zu erwartenden Schaden der Fotografin aufgrund des Auftragsverlustes und der damit eingehenden Freihaltung des Termins. Der Kundschaft bleibt es dennoch nachgelassen, den Nachweis zu erbringen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als der Vorschuss sei.

  2. Liegt der Grund des Nichtzustandekommens des Shootings in der Sphäre der Fotografin, so ist sie zur Rückzahlung des Vorschusses verpflichtet. Ein Anspruch auf Schadensersatz besteht zu Gunsten der Kundschaft jedoch nur, wenn die Fotografin das Nichtzustandekommen zu vertreten hat, wobei sie diesbezüglich nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haftbar zu machen ist. Im Übrigen findet § 4 Anwendung. Insbesondere lösen Versagungsgründe wegen eigener Krankheit oder Krankheit naher Angehöriger keine Haftung aus.

  3. Bei Shootings mit Kindern ist die Fotografin nicht für das Verhalten der Kinder verantwortlich. Die Fotografin wird alles versuchen, um schöne Erinnerungen entstehen zu lassen. Sollte dies aufgrund der „Launen“ der Kinder nicht möglich sein, gibt es keinen Ersatztermin.

§ 5 – Urheberrecht und
Nutzungsrechte

  1. Urheberin der beim Shooting entstandenen Fotos ist und bleibt die Fotografin. Die beim Shooting entstanden Fotos dürfen von dem Kunden für private Zwecke (z.B. Fotoalben und Internet) in unveränderter Form genutzt werden. Insoweit überträgt die Fotografin der Kundschaft mit Übermittlung der Fotodateien dieses einfache Nutzungsrecht. Die Vervielfältigung und Weitergabe an Dritte für private Zwecke sind erlaubt.

  2. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann die Fotografin, sofern nichts anderes vereinbart wurde, verlangen, als Urheber des Lichtbilds genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt die Fotografin zum Schadensersatz.

  3. Eine Nachbearbeitung der Fotodateien oder Fotos sowie jegliche kommerzielle Nutzung setzt das schriftliche Einverständnis der Fotografin voraus.

  4. Der Auftraggeber erhält ausschließlich bearbeitetes hochauflösendes Bildmaterial im Format JPEG. Die Abgabe von unbearbeiteten Rohdaten ist nicht möglich. Die Aufbewahrung der digitalen Bilddaten ist nicht Teil des Auftrags. Die Aufbewahrung erfolgt demnach ohne Gewähr.

§ 6 – Haftungsausschluss

1.Für Schäden, gleich welcher Art, anlässlich der Vertragserfüllung haftet der Auftragnehmer für sich und seine Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

  1. Für Schäden oder Verlust der Fotografien haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

  2. Für Schäden, Mängel oder Verlust durch Subunternehmer oder Lieferanten, welche Ihre Leistungen auf eigene Rechnung erstellen, ist eine Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.

  3. Liefertermine für Fotos sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich von dem Auftragnehmer bestätigt worden sind. Der Auftragnehmer haftet für Fristüberschreitung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

  4. Die Organisation und Vergabe von Buchungen, als auch die Ausführung erfolgt mit größter Sorgfalt. Sollte jedoch auf Grund von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat (z.B. plötzliche Krankheit, Verkehrsunfall, Umwelteinflüssen, Verkehrsstörungen etc.) kein Fotograf zu dem vereinbarten Fototermin erscheinen bzw. zu spät eintreffen, kann keine Haftung für jegliche daraus resultierenden Schäden oder Folgen übernommen werden. Natürlich werde ich mich in diesem Fällen dringend um einen Ersatzfotografen bemühen.

  5. Beanstandungen gleich welcher Art müssen innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung der Fotografien beim Auftragnehmer eingegangen sein. Nach Ablauf der Frist gelten die Fotografien als vertragsgemäß und mangelfrei angenommen.

§ 7 - Datenschutz

Der Auftraggeber erklärt sich einverstanden, dass seine zum Geschäftsverkehr erforderlichen, personenbezogenen Daten gespeichert werden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln. Daten werden nicht an Dritte weitergegeben, es sei denn, dies ist zur Durchführung des Auftrages erforderlich.

§ 8 – Abschlussbestimmungen

  1. Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

  2. Vertragsveränderungen sowie alle an seinen sonstigen mit nach oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.

  3. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrags hiervon nicht berührt. Anstatt der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung gilt zunächst diejenige Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbar langen Regelung so weit wie möglich entspricht. Sollte eine entsprechende Regelung nicht ersichtlich sein, so tritt an die Stelle der Regelungslücke die gesetzlichen Regelungen.